Ehegattenvertretung – Verschwiegenheitspflicht/Krankenunterlagen

Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Absatz 2
Damit der vertretende Ehegatte die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten
verantwortungsvoll wahrnehmen kann, ist es erforderlich, dass er von den behandelnden
Ärzten Informationen über den Gesundheitszustand seines Ehegatten erlangt. Absatz 2 stellt
daher klar, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort
genannten Angelegenheiten die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten
von der Schweigepflicht entbunden sind. Der vertretende Ehegatte ist auch berechtigt, die in
diesem Zusammenhang entstandenen Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an
Dritte zu bewilligen. Diese Weitergabe ist notwendig, damit auch Dritte die notwendigen
Informationen haben, um den vertretenen Ehegatten zu behandeln (siehe amtliche Mitteilung,
Seite 206).

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar