Ehegattenvertretung – Ausschlusstatbestände – Getrenntleben

Ganz problematisch sind die Ausschlusstatbestände, die der Arzt in einer Notsituation,
gegebenenfalls erfragen muss und der betroffene Ehegatte, der sich sowieso in einer
psychischen Ausnahmesituation befindet, dieser Befragung sich unterziehen muss.

Zu Nummer 1
Eine Vertretungsberechtigung besteht nicht, wenn die Ehegatten im Sinne von § 1567 Absatz
1 BGB getrennt leben. Hierfür genügt nicht, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche
Gemeinschaft (mehr) besteht, etwa weil ein Ehegatte zwischenzeitlich im Heim lebt oder die
Ehegatten aus beruflichen Gründen verschiedene Wohnorte haben. Hinzukommen muss ein
Trennungswille, der voraussetzt, dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt
und die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will. Unter diesen
Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der erkrankte Ehegatte sich von
dem anderen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten lassen will.
Zu Nummer 2
Die Vertretungsberechtigung besteht weiterhin nicht, wenn dem vertretenden Ehegatten oder
dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt oder
eine andere Person bevollmächtigt hat. (siehe amtliche Mitteilung, Seite 206 und 207).

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar