Vermögensverzeichnis – Belegeinreichungsfrist

(§ 1835 Vermögensverzeichnis, neu, Absatz 2)
Anders als bisher hat der Betreuer seine Angaben im Vermögensverzeichnis durch die Einreichung
von Belegen nachzuweisen, um dem Gericht eine Überprüfung seiner Angaben zu ermöglichen. Dies
erscheint gerade am Anfang einer Betreuung sinnvoll, da es um die erstmalige Erfassung von
Vermögensgegenständen geht. Dabei wird allerdings keine Festlegung getroffen, welcher Art diese
Belege sein müssen, vielmehr wird dies in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Einreichung von
Kopien oder Ausdrucken digitaler Dokumente kann dabei ausreichen, da der Betreuer die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern hat.

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