Vermögensverzeichniserstellung – Hinzuziehung von Behörden, Vertretern und Beamten

Zu Absatz 1
Die Regelung übernimmt im Wesentlichen § 1802 BGB ins Betreuungsrecht. Das Vermögen im Sinne
dieser Vorschrift ist umfassend zu verstehen, um dem Betreuungsgericht eine zuverlässige Beurteilung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu ermöglichen. Der Betreuer muss allerdings nur
dann ein Vermögensverzeichnis erstellen, wenn ihm die Vermögensangelegenheiten als
Aufgabenbereich zugewiesen wurden. Er hat das Vermögen auch lediglich insoweit zu verzeichnen,
als sein Aufgabenkreis dessen Verwaltung umfasst. Soweit er Kenntnis von Vermögen des Betreuten
hat, das nicht seiner Verwaltung unterliegt, sondern von einem Dritten verwaltet wird, wie etwa einem
Testamentsvollstrecker, hat er dieses nicht zu verzeichnen. Damit entspricht die Verzeichnispflicht des
Betreuers derjenigen der Eltern, die nach § 1640 Absatz 1 Satz 1 BGB lediglich das ihrer Verwaltung
unterliegende Vermögen zu verzeichnen haben.
Aufgrund des umfassenden Verständnisses des Vermögens ist – wie nach bisheriger Rechtslage – eine
gesetzliche Differenzierung nach den jeweiligen Vermögensbestandteilen nicht erforderlich. Auf diese
Weise wird dem Betreuer auch künftig eine gewisse Flexibilität bei der Erfassung und Verzeichnung
des Vermögens eingeräumt. So sieht der Entwurf insbesondere davon ab, das Sachvermögen im
Gesetzeswortlaut gesondert zu erwähnen; der Betreuer kann sich daher bei Hausrat oder den sonstigen
zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen von geringem Wert auf zusammenfassende
Angaben beschränken. Demgegenüber ist Sachvermögen von erheblichem Wert schon im Interesse
der eigenen Absicherung des Betreuers von diesem detailliert anzugeben.
Der Betreuer ist – wie derzeit – nicht verpflichtet, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten.
Auf die Ausführungen zu Absatz 3 wird verwiesen.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gilt – wie derzeit – auch in den
Fällen, in denen ein Ehegatte Betreuer des anderen wird, auch wenn beide weiter gemeinsam in einer
Wohnung leben. Es besteht kein Anlass, im Fall der Übernahme der Betreuung durch den Ehegatten
von dieser Verpflichtung abzusehen, denn auch in diesem Fall muss das Betreuungsgericht in die Lage
versetzt werden, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und
mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die
zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen
Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift soll die Erstellung eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses,
insbesondere von ehrenamtlichen Betreuern, gewährleisten. Von beruflichen Betreuern ist
grundsätzlich zu erwarten, dass sie zur Erstellung eines ordnungsgemäßen
Vermögensverzeichnisses ohne Hinzuziehung eines Dritten in der Lage sind. Der Entwurf legt
den Kreis der Personen fest, die von dem Betreuer bei der Verzeichniserstellung hinzugezogen
werden können.

D3/772
Klar gestellt wird durch die gegenüber § 1802 Absatz 2 BGB sprachlich präzisere Regelung, dass
Beamte und Notare keine Sachverständigen sind. Der Entwurf ergänzt darüber hinaus den
Kreis derer, die von dem Betreuer bei der Verzeichniserstellung hinzugezogen werden können.
Im Normtext wird darüber hinaus klargestellt, dass der Betreuer bei der Verzeichniserstellung
eine zuständige Behörde hinzuziehen kann. Gemäß § 1 BtOG-E bestimmt sich nach
Landesrecht, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist.
Daneben kann das Landesrecht weitere Behörden für die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses im privaten Auftrag vorsehen. Unter den Begriff des Beamten im
Sinne von § 1835 Absatz 3 BGB-E fallen die Personen, die aufgrund landesrechtlicher
Bestimmungen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 2 BeurkG hierzu ernannt sind, zumeist
Gerichtsvollzieher.
Der Betreuer ist nicht verpflichtet, einzelne Vermögensgegenstände gegenüber dem Gericht zu
bewerten. Eine solche Pflicht wäre zu aufwendig und würde vermeidbare
Sachverständigenkosten nach sich ziehen. Da jedoch der Betreuer sämtliche Güter und Rechte
zu verzeichnen hat, denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, hat er automatisch eine
gewisse Bewertung bei der Entscheidung vorzunehmen, welche Vermögensbestandteile in das
Verzeichnis aufgenommen werden, und ob bestimmte Sachgesamtheiten zusammengefasst
werden können. Oft sind dem Betreuer Wertschätzungen, z.B. bei Kunstgegenständen, nur
schwer möglich. In derartigen Fällen muss der Betreuer Sachverständige hinzuziehen, wenn die
Hinzuziehung erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist.
Dem Betreuer steht ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Voraussetzungen für das
Hinzuziehen der genannten dritten Personen zu, wobei er insbesondere die Kosten zu bedenken
hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 310, § 1835 neu)

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Vermögensverzeichniserstellung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Vermögensverzeichniserstellung – Hinzuziehung von Behörden, Vertretern und Beamten

  1. Wolfgang Reinecke sagt:

    Schönen Guten Tag.
    Dieser Beitrag ist sehr gut und detailliert dargestellt . Nur die Bürokratie lässt grüßen . Es gibt soviel Schreiben bezüglich aller Ämter und Behörden das man sich fragt wann alles komplett geregelt ist .

Schreibe einen Kommentar