Alten- und Seniorenunterbringungsheime verletzen Postgeheimnis

Ein Betreuter hat auch das Recht, dass er Briefe schreiben und lesen kann. In dem Vermerk
eines Betreuungsbeschlusses „Post“ heißt es zwar, dass die Post an den Betreuer zu schicken
ist. Der Vermerk bedeutet nach Ansicht des Unterzeichners aber nicht, dass der Betreute
nicht auch seine Post lesen kann. Wir erleben immer in mehr Fällen, dass beispielsweise
Betreute Anwälten Vollmachten erteilen wollen. Angehörige, die den Betreuten isoliert haben
und in den Altenheimen Besuchsverbote aussprachen, schaffen es, dass die Briefe mit
Anwaltsvollmachten oder sonstigen wichtigen Mitteilungen der Betreuten schlichtweg
unterschlagen bzw. nicht weitergeschickt werden. Der Betreuer hat dieses Recht nicht. Es
handelt sich sozusagen um eine Aufforderung an das Heim die Post zu unterschlagen.
Unserer Ansicht nach kann das Heim derartige Aufforderungen nicht geben, wenn der
Betreute noch in der Lage ist zu verstehen, was er schreibt.

Prof. Dr. Volker Thieler

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