§ 1829 Absatz 1 bis 4 BGB-E gibt vor, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
eines Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten der Genehmigung des Betreuungsgerichts
bedarf. Auch diese Vorschrift findet zum Schutz des vertretenen Ehegatten auf das
Ehegattenvertretungsrecht entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für die Entscheidung des
Ehegatten über freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz
2 BGB-E).
(Amtliche Mitteilung Seite 210)
Ehegattenvertretung – Genehmigung des Betreuungsgerichts
Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.