Der vertretende Ehegatte hat außerdem dem in einer wirksamen Patientenverfügung
niedergelegten Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen, wenn die
Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der vertretende Ehegatte die
Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten festzustellen
und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens hat er
insbesondere auch frühere Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen und sonstige
Wertvorstellungen seines Partners zu berücksichtigen (§ 1827 Absatz 1 bis 3 BGB-E). Der
behandelnde Arzt hat zuvor nach § 1828 BGB-E die medizinisch indizierten Maßnahmen
unter Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ehegatten zu erörtern.
Ehegattenvertretung – Patientenverfügung
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