§ 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E sieht vor, dass der Betreuer bei der Ausübung seines Amtes die
Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es den Wünschen des Betreuten
entspricht (Absatz 2); er darf den Wünschen des Betreuten jedoch nicht entsprechen, wenn
dadurch die Person des Betreuten erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr
nicht erkennen kann (Absatz 3). Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht
feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen
Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige
persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (Absatz 4). Diese Vorgaben für den Umgang
des Betreuers mit einem Betreuten finden auch Anwendung für die Entscheidungen des
vertretenden Ehegatten in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten.
(Amtliche Mitteilung Seite 210)
Ehegattenvertretung – Wunsch des Betreuten entscheidet
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