Schon während des Betreuungsverfahrens kann der Betreute gegen den Betreuer Ansprüche
zivilrechtlich durchsetzen (Also vor dem Zivilgericht).
§ 1866
Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit
erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer
und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der
Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
(Amtliche Mitteilung Seite 56)