Rechnungsprüfung

Nach § 1866 BGB hat das Betreuungsgericht die Rechnung sachlich und rechnerisch zu
prüfen und soweit erforderlich, ihre Berichtigung er Ergänzung durch den Betreuer
herbeizuführen, so lautet der Gesetzestext. Dem Betreuungsgericht ist es dagegen verwehrt,
die Rechnungslegung eigenständig zu korrigieren. Die gerichtliche Prüfung umfasst
insbesondere die formelle Prüfung, ob die Rechnung in sich schlüssig ist, ob die angegebenen
Ausgaben plausibel sind und mit den eingereichten Belegen korrespondieren, und ob der
Abschluss korrekt ist. Im Rahmen der sachlichen Prüfung hat das Gericht nachzuvollziehen,
ob alle Einnahmen aufgeführt sind, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, und
ob die Vorschriften über die Verwaltung des Geldes des Betreuten gemäß §§ 1839 ff. BGB-E
beachtet wurden.
(Amtliche Mitteilung Seite 358)

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