Die Auskunfts-.und Mitteilungspflicht des Betreuers sind im § 1864 geregelt.
In dieser neu geschaffenen Vorschrift werden nunmehr alle, bisher an unterschiedlichen
Stellen geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers zusammengefasst. Zu
Absatz 1 In Absatz 1 wird die bisherige Bestimmung des § 1839 BGB übernommen; der
Gegenbetreuer wird gestrichen. Nach dem Inhalt der Norm kann das Betreuungsgericht
während der gesamten Dauer der Tätigkeit des Betreuers Auskunft über dessen Amtsführung
verlangen, wobei sich die Auskunftspflicht, anders als bisher, nicht nur auf die persönlichen,
sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht. Zu Absatz 2 In Absatz 2 ist eine
zusätzliche Informationspflicht des Betreuers vorgesehen. Über die jährliche Berichtspflicht
hinaus ist der Betreuer danach verpflichtet, dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen,
damit das Gericht zeitnah in die Lage versetzt wird, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
In diesem Zusammenhang werden auch weitere Mitteilungspflichten des Betreuers geregelt,
die bisher in verschiedenen Vorschriften verstreut waren: Nummer 1 entspricht § 1901 Absatz
5 Satz 1 und § 1903 Absatz 4 BGB, Nummer 2 entspricht § 1901 Absatz 5 Satz 2 erster
Halbsatz BGB, Nummern 3 bis 5 entsprechen § 1901 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB
und Nummer 6 entspricht § 1897 Absatz 6 Satz 2 BGB.
§ 1864
Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die
Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für
solche Umstände,
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern, und
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung
zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
(Amtliche Mitteilung Seite 356)