Betreuer – Entlassungsgrund (§ 1868)

Der neue § 1868 BGB – Entlassung des Betreuers- hat den alten § 1908b Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 mit Ausnahme von einigen wenigen sprachlichen Änderungen übernommen. Wichtig
ist Absatz 2, weil in diesem ein neuer Entlassungsgrund für einen beruflichen Betreuer
enthalten ist. Der Betreuer ist zwingend als beruflicher Betreuer zu entlassen, wenn seine
Registrierung widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Dies ist eine Konkretisierung
von Absatz 1 Satz 1, da nach Widerruf oder Rücknahme der Registrierung unwiderlegbar
vermutet wird, dass die Eignung des Betreuers, die Angelegenheiten des Betreuten als
beruflicher Betreuer zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Sollte im Einzelfall die
Eignung für das konkrete Betreuungsverfahren nicht entfallen, kann das Gericht – im Falle
des Einverständnisses des Betreuers – diesen als ehrenamtlichen Betreuer in dem Verfahren
belassen.
Die Regelungen in Absatz 4 und Absatz 5 entsprechen inhaltlich § 1908b Absatz 2 und 3
BGB. Die Formulierung in Absatz 4 wurde an die anderen Absätze dahingehend angepasst,
dass sich jetzt auch diese Vorschrift – wie die anderen Absätze – an das Betreuungsgericht
richtet. Die weiteren Änderungen sind sprachlicher Natur. In Absatz 5 wird durch die
Einfügung des Wortes „mindestens“ klargestellt, dass der von dem Betreuten neu
vorgeschlagene Betreuer auch besser geeignet sein kann als der bestellte Betreuer.

(Amtliche Mitteilung Seite 359/360)

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