§ 1868 Entlassung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung,
die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet
ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat

Vereinsbetreuer als Privatperson (§ 1868)

Der neue § 1868 Satz 1 entspricht § 1908b Absatz 4 Satz 1 BGB. In Satz 2 ist die in § 1908b
Absatz 4 Satz 2 BGB enthaltene Bedingung, wann das Betreuungsgericht die Fortführung der
Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer als Privatperson feststellen kann, enger
gefasst worden. Der Grund hierfür liegt darin, dass über diese Vorschrift häufig
Vereinsbetreuer, die sich selbständig machen und den Betreuungsverein verlassen, die von
ihnen geführten Betreuungen „mitnehmen“ und so dem Betreuungsverein einen Teil der ihm
(über den Vereinsbetreuer) zugewiesenen Betreuungen entziehen. Dies ist bisher relativ
einfach möglich, da eine Entlassung des Betreuers nur in den seltensten Fällen zum Wohl des
Betreuten erforderlich sein dürfte, wenn er als Vereinsbetreuer ohne Beanstandungen
gearbeitet hat. Die Schwelle soll jetzt höher liegen. Eine Fortführung der Betreuung als
Privatperson, d.h. im Regelfall als selbständiger beruflicher Betreuer, soll nur dann möglich
sein, wenn der Betreute dies ausdrücklich wünscht. Liegt ein solcher Wunsch nicht vor, ist ein
neuer Betreuer nach den allgemeinen Regeln auszuwählen. In diesem Rahmen ist dann auch
der Vorrang der Ehrenamtlichkeit zu beachten und zu prüfen, ob ein ehrenamtlicher Betreuer
zur Verfügung steht. Selbstverständlich kann auch in diesem Verfahren der bisherige
Vereinsbetreuer erneut ausgewählt werden, er ist aber nicht durch die Möglichkeit der
einfachen Feststellung der Statusänderung privilegiert.

(Amtliche Mitteilung, Seite 360)

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