Entlassungspflicht – Ausnahme

In Absatz 7 Satz 1 wird neu eine Ausnahme von der Entlassungspflicht für den Fall
eingeführt, dass der Betreute die Beibehaltung des Betreuungsvereins als Betreuer wünscht.
Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Wunsch des Betreuten Vorrang vor sonstigen
Erwägungen hat. Denkbar ist, dass der Betreute einen Betreuerwechsel zu einer natürlichen
Person ablehnt, weil nicht nur der mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte
Mitarbeiter des Vereins, sondern auch der Verein an sich vertrauensbildend wirkt. Anders als
bei selbständigen beruflichen Betreuern gewährleistet der Verein zudem eine Aufsicht über
die beauftragten Betreuer. Schließlich treffen die Betreuten während der Betreuungsführung
zu den üblichen Bürozeiten immer einen Ansprechpartner an, auch Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen stellen sich als unproblematisch dar. Nicht ausgeschlossen ist eine
Entlassung des Betreuungsvereins aber dann, wenn eine Person zur ehrenamtlichen Führung
der Betreuung bereit ist. Dies ergibt sich aus § 1816 Absatz 5 Satz 2 BGB-E.

(Amtliche Mitteilung Seite 360)

§ 1868
Entlassung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein
anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor,
wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den
erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen
Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder
zurückgenommen wurde.
(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den
Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig
ehrenamtlich betreut werden kann.
(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen
Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht
mehr zugemutet werden kann.
(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens
gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer
vorschlägt.
(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt.
Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer,
so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen
Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.


(7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der
Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Dies
gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.

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