Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869)

Die Regelung entspricht § 1908c BGB; bei den Änderungen handelt es sich lediglich um
sprachliche Klarstellungen.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)

§ 1869

Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu
bestellen.

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