Betreuerwechsel (§1872)

Absatz 3 regelt die Pflichten des bisherigen Betreuers im Falle eines Betreuerwechsels.
Anders als in Absatz 1 ist die Herausgabeverpflichtung betreffend das verwaltete Vermögen
und die im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen gegenüber dem neuen Betreuer zu
erfüllen (Satz 1). Satz 2 stellt klar, dass im Falle eines Betreuerwechsels in jedem Fall eine
Schlussrechnung zu erstellen ist, und zwar über die Verwaltung des Vermögens seit der
letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung. Dies ist schon deswegen
notwendig, da klar sein muss, wofür der alte Betreuer und wofür der neue Betreuer
verantwortlich ist. Der neue Betreuer wird zudem regelmäßig keinen Anlass haben, auf die
Schlussrechnung zugunsten des bisherigen Betreuers zu verzichten.
(Amtliche Mitteilung, Seite 362)

Dieser Beitrag wurde unter Betreuerwechsel, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Betreuerwechsel (§1872)

  1. Marga Tröscher sagt:

    Ich möchte meinen Betreuer wechseln da ich kein Vertrauen mehr habe.
    Und er anscheinend auch groß keine Zeit für hat bin er sagt zwar wir müssen uns mal
    Unterhalten, er aber nicht kommt. Es reicht mir. Ich habe das Vertrauen in ihn verloren.

    • Abele sagt:

      Guten Tag,

      Betreuer können jederzeit ausgewechselt werden. Entsprechenden Antrag bei Gericht stellen und diese Probleme dem Richter schildern.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prof. Dr. Volker Thieler

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