Schlussrechnung – Betreuer (§ 1872)

In Absatz 4 wird für „befreite“ Betreuer im Sinne des § 1859 Absatz 2 BGB-E die
Verpflichtung zu einer umfassenden Schlussrechnung aufgegeben. Befreite Betreuer erhalten
durch die grundsätzliche Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung bei der Führung der
Betreuung einen Vertrauensvorschuss, weil sie entweder als nahe Angehörige oder als
Vereins- bzw. Behördenmitarbeiter besonders vertrauenswürdig sind und einer vereins- bzw.
behördeninternen Kontrolle unterliegen. Gleichwohl sind diese Betreuer nach ganz
herrschender Meinung – trotz der Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung –
verpflichtet, dem Gericht nach Ende der Betreuung eine förmliche Schlussrechnungslegung
über den gesamten Betreuungszeitraum einzureichen. Gerade in Fällen der Betreuung von
Angehörigen beträgt der Betreuungszeitraum allerdings nicht selten mehrere Jahre oder sogar
Jahrzehnte. Zu einer förmlichen Schlussrechnungslegung über den gesamten
Betreuungszeitraum sind sie dann häufig entweder gar nicht oder nur noch unter größten
Schwierigkeiten in der Lage, zumal sie sich dabei, anders als nicht befreite Betreuer, nicht auf
die im Rahmen der laufenden Rechnungslegung erstellten Abrechnungen beziehen können.
Auch steht der Arbeits- und Prüfaufwand für die Gerichte in der Regel in keinem Verhältnis
zum Nutzen einer solchen Prüfung. Dies hat viel Kritik erfahren, insbesondere auch in der
Fach-Arbeitsgruppe des Diskussionsprozesses, die sich mit dieser Frage befasst hat. Um diese
Problematik zu entschärfen, wird in Absatz 4 nunmehr eine Befreiung auch von der
Schlussrechnungslegung nach Absatz 2 und 3 vorgesehen. Es wird jetzt gesetzlich
klargestellt, dass befreite Betreuer sowohl bei Ende der Betreuung als auch im Falle eines
Betreuerwechsels ihren Verpflichtungen aus Absatz 2 und 3 dadurch genügen, dass sie eine
Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten
Vermögensübersicht erstellen. Zudem hat der Betreuer die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Vermögensübersicht an Eides statt zu versichern. Da auch die befreiten Betreuer nach § 1859
Absatz 1 Satz 2 BGB-E regelmäßig Vermögensübersichten zu erstellen haben, aus denen sich
auffällige Veränderungen im Bestand des Vermögens ergeben würden, denen das
Betreuungsgericht im Rahmen seiner Aufsicht nachgehen muss, erscheint diese Regelung
ausreichend, um die Interessen des Berechtigten zu wahren. Anhand der aktuellen
Vermögensübersicht mit einer Darlegung der seitdem erfolgten Vermögensentwicklung wird
der Berechtigte in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er streitige Ansprüche gerichtlich
geltend machen will.

(Amtliche Mitteilung Seite 362)

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung-Betreuer veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar