§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und
alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder
sonstigen Berechtigten herauszugeben.
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen,
wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch
den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des
Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem
Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
(3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den
neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht
eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 Satz 2 die Erstellung einer
Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten
Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an
Eides statt zu versichern.

(Amtliche Mitteilung Seite 58)

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