Rechnungsprüfung

Der neue § 1873 BGB ersetzt den alten § 1892. Anders als im geltenden Recht hat das
Betreuungsgericht die Schlussrechnung nur noch auf Antrag zu prüfen. Die Vermittlung der
Abnahme und die Beurkundung eines Anerkenntnisses werden abgeschafft.
(Amtliche Mitteilung Seite 363)

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