Sehr wichtig sind hier zwei klare Ergebnisse aus dem neuen Gesetzestext:
Das Ende der Betreuung. Dies dient der Klarstellung und der Vereinfachung der folgenden
Vorschriften. Das Ende der Betreuung tritt mit der Aufhebung der Betreuung durch das
Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten ein. Bei einem Betreuerwechsel liegt
hingegen kein Ende der Betreuung vor.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)