Aufwandspauschale: Erlöschen? (§ 1878)

Die bisherige Regelung zur Erlöschensfrist und Geltendmachung des Anspruchs (§ 1835a
Absatz 4 BGB) wird neu gefasst. Für ehrenamtliche Betreuer soll es künftig Erleichterungen
hinsichtlich der Geltendmachung der Aufwandspauschale geben. So soll die bisherige sehr
knapp bemessene Frist von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, auf sechs Monate verlängert werden. Des Weiteren soll es in Zukunft
ausreichen, dass ein ehrenamtlicher Betreuer seinen Anspruch einmalig ausdrücklich
gerichtlich geltend macht. In der Folge gilt sodann die Einreichung des Berichtes nach § 1863
Absatz 2 BGB-E als Folgeantrag. Hierdurch soll für die ehrenamtlichen Betreuer zum einen
eine Erleichterung bei der Geltendmachung der Aufwandspauschale erreicht werden und
gleichzeitig ein Anreiz gesetzt werden, den Bericht fristgemäß einzureichen. Dies kann auch
dazu beitragen, die Gerichte von Nachfragen oder Mahnungen entlasten. Hierdurch werden
auch Probleme für solche Betreuer vermieden, die in jeder Hinsicht eine gute Betreuung
führen und pflichtgemäß ihre Berichte erstellen, aber versehentlich eine ausdrückliche
Geltendmachung der Aufwandspauschale versäumen. Sie sollen jedenfalls nicht schlechter
gestellt sein als Betreuer, die mit der Berichtserstellung säumig sind, aber daran denken, ihre
Aufwandspauschale zu beantragen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Betreuer
ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung verzichtet. Wie bisher kann die ausdrückliche
Geltendmachung des Anspruchs auch weiterhin regelmäßig unabhängig vom Jahresbericht
erfolgen. In jedem Fall gilt für die Geltendmachung, sei es ausdrücklich, sei es fingiert mit
dem Jahresbericht, die jetzt verlängerte Ausschlussfrist. Die bisherige Regelung zur Zahlung
aus der Staatskasse (§ 1835a Absatz 3 BGB) wird künftig in § 1879 BGB-E übernommen.
Die in § 1835a Absatz 5 BGB vorgesehene Regelung ergibt sich künftig aus §§ 5 Absatz 1, 13
Absatz 2 VBVG-E, woraus sich im Umkehrschluss wegen der fehlenden Verweisung auf §
1878 BGB-E ergibt, dass ein Anspruch auf die Aufwandspauschale für den Vormundschafts-
oder Betreuungsverein, das Jugendamt und die Betreuungsbehörde ausgeschlossen ist

Dieser Beitrag wurde unter Aufwandspauschale: Erlöschen?, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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