Siehe § 1881
§ 1881
Gesetzlicher Forderungsübergang
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den
Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit
dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht
anzuwenden.