Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30.03.2010 (AZ. IX ZR 184/9)
entschieden, dass die Banken einseitig nicht berechtigt sind, nach einmaliger Vorlage des
Betreuerausweises in Original dessen erneute Vorlage bei jeder nachfolgenden Verfügung des
Betreuers zu verlangen.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat aufgrund der Ergänzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Bankvertrages einen Anspruch auf das ihr eingeräumte Online-Banking in dem von der
Bank angebotenen Umfang.(K 1, BI. 3). Dazu gehört es auch, dass die Klägerin unter ihrer
bankinternen Kundennummer die geführten streitgegenständlichen Konten (Sparkonto und
Girokonto) im Rahmen des Online-Bankings bedienen kann.
Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe es mit der Klägerin vereinbart, dass im Rahmen
einer etwaigen Betreuung der Betreuer seinen Betreuerausweis in regelmäßigen Abständen
vorlege. Dieser von ihr nunmehr einseitig gehegte Wunsch stößt bei der Klägerin auf
Widerspruch und wurde nicht Gegenstand einer vertraglichen Ergänzungsvereinbarung. Die
Beklagte kann den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht einseitig abändern. Sie
ist daher verpflichtet, ihre Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu
erbringen, hier die Einräumung der Nutzung des Online-Bankings mit PIN-/TAN-
Verfahren.
Das Begehren der Bank, ihr verbleibendes Kostenrisiko im Kundenverkehr mit Personen,
die unter Betreuung stehen, zu minimieren, ist nachvollziehbar. Sie ist in diesem
Zusammenhang allerdings nach Auffassung des Gerichts gehalten, für eine entsprechende
vertragliche Grundlage mit dem Kunden zu sorgen. Das Gericht schließt sich der
Auffassung des Bundesgerichtshofs in
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seinem Beschluss vom 30.3.2010 – IX ZR 184/09 – an, wonach eine Bank einseitig nicht
berechtigt ist, nach einmaliger Vorlage des Betreuerausweises im Original dessen erneute
Vorlage bei jeder nachfolgenden Verfügung des Betreuers zu verlangen. Diese
Entscheidung erfasst nicht nur, wie von der Beklagtenseite vorgetragen, den
Schalterverkehr. Entsprechende nachfolgende Verfügungen eines Betreuers können auch im
Rahmen des in der Zwischenzeit üblichen Online-Banking-Verkehrs vorgenommen werden.
Es handelt sich bei dem Betreuer um einen gesetzlichen Vertreter, weshalb eine
Zurückweisung nach S 174 BGB, die lediglich die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht
D3/884
erfasst, ausscheidet. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass die mit
der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundenen Unsicherheit, ob die
Vertretungsmacht wirksam besteht, dem Empfänger der Erklärung zugemutet wird. Diese
Gesetzeslage erfasst das Bankengeschäft insgesamt und kann nicht auf den Zahlungsverkehr
am Schalter der Bank reduziert werden. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Vorschrift
des S 172 BGB. Selbst im Falle einer Vorlage des Betreuerausweises könnte sich die
Beklagte nicht auf eine mit der Bestellungsurkunde verknüpfte Rechtsscheinwirkung
berufen, da diese einer rechtsgeschäftlichen Vollmachtsurkunde nicht gleichsteht (BGH
a.a.O.). Es verbleibt in jedem Fall der Anspruch aus S 179 BGB gegen den Vertreter, hatte
dieser keine Vertretungsmacht, den diese Vorschrift erfasst nicht nur den Bevollmächtigten,
sondern auch den gesetzlichen Vertreter.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass eine nachträgliche Aufhebung der Betreuerbestellung die
von dem Betreuer getroffenen Handlungen nicht rückwirkend beseitigen kann. Ein
Rechtsgeschäft, welches der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten getätigt hat (S
1902 BGB) wird der Boden nicht entzogen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss
vom 7.9.2000 – 3 Z BR 254/00).