Kontrollbetreuung

Dieser Ausdruck ist in Deutschland weitgehend unbekannt. Die Kontrollbetreuung hängt mit
der Vorsorgevollmacht zusammen. Wenn das zuständige Betreuungsgericht Beschwerden
über Art und Ausmaß der Handlungen eines Bevollmächtigten erhält, wird in den meisten
Fällen ein Betreuungsverfahren eingeleitet, auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es
läuft dann parallel neben der Vorsorgevollmacht das Kontrollbetreuungsverfahren beim
Amtsgericht, und zwar bei dem für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht. Im Rahmen
des Kontrollbetreuungsverfahrens prüft der Richter, ob Bedenken gegen die Handhabung der
Vorsorgevollmacht gegeben sind. Liegt also ein Missbrauch vor, wird über den
Kontrollbetreuer, der vom Gericht in einem Kontrollbetreuungsverfahren eingesetzt worden
ist, die Vollmacht widerrufen. Das heißt: Sie können gegen die Entscheidung zwar
Rechtsmittel einlegen, die Rechtsmittel haben aber keine Auswirkung, weil eine einmal
widerrufene Vorsorgevollmacht nicht mehr auflebt, sondern die Betreuung dann fortgeführt
wird. Empfehlenswert ist, eine Regelung im Vorfeld der Vorsorgevollmacht, mit einem
Anwalt, der sich auf diesem Gebiet auskennt, in einer Zusatzdokumentation zur
Vorsorgevollmacht niederzulegen.

Dieser Beitrag wurde unter Betreuungshinweise A-Z, kontrollbetreuung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar