Nach dem neuen Betreuungsgesetz wurde die Pflicht zur Beurkundung eines Anerkenntnisses
künftig nicht mehr gesetzlich verankert. Hintergrund sind folgende Ausführungen aus den
amtlichen Mitteilungen:
Die Prüfung der Schlussrechnung durch das Betreuungsgericht fällt jedenfalls bei Ende der
Betreuung, also bei ihrer Aufhebung oder nach dem Tod des Betreuten, nicht mehr unter die
eigentliche Aufgabe der Aufsichtsführung über die Betreuung, sondern erfolgt letztlich nur
aus Fürsorgegründen gegenüber dem Betreuten oder den Erben, um diesen gegebenenfalls die
zivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern. Es erscheint daher
angemessen, eine Prüfung des Betreuungsgerichts nach Absatz 2 nur noch dann vorzusehen,
wenn der Berechtigte dies binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der
Vermögensübersicht verlangt. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf die
Prüfung durch das Betreuungsgericht (Satz 3). Neben der bisher verpflichtenden Prüfung der
Schlussrechnung entfallen zukünftig die in § 1892 Absatz 2 Satz 1 BGB vorgesehene
Verpflichtung zur Vermittlung der Abnahme der Schlussrechnung durch Verhandlung mit den
Beteiligten und die in § 1892 Absatz 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beurkundung eines etwaigen
Anerkenntnisses. Die Verhandlung zur Vermittlung der Abnahme, zu der das
Betreuungsgericht die Beteiligten zu laden hat, dient der Mitteilung des Ergebnisses der
Rechnungsprüfung (Erman/Schulte-Bunert, 15. Auflage 2017, § 1892 Rn. 4). Die Praxis hat
von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht, zumal das Erscheinen des bisherigen
Betreuers und des Betreuten nicht erzwungen werden kann (MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage
2020, § 1892 Rn. 5). Die Mitteilung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung, sofern diese
durchgeführt wird, erfolgt zukünftig schriftlich (Absatz 2). Die Beurkundung eines etwaigen
Anerkenntnisses als Pflicht des Betreuungsgerichts erscheint ebenfalls verzichtbar. Streitig ist
schon bisher die Rechtsnatur eines solchen Anerkenntnisses. Während teilweise vertreten
wird, dass der Betreute damit erklärt, keine Ansprüche mehr gegen den Betreuer zu haben,
dies also eine Entlastung im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses ist (Erman/Schulte-
Bunert, BGB, 15. Auflage 2017, § 1892 BGB, Rn. 3a; MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage
2020, § 1892 Rn. 6), ist nach anderer Ansicht der damit verbundene Verzicht auf unbekannte
Ansprüche regelmäßig nicht gewollt (Staudinger/Veit, (2020), § 1892 Rn. 19; Dodegge/Roth,
Betreuungsrecht, 5. Auflage 2018, H Rn. 17). Im Hinblick auf diese Unklarheiten und die
Tatsache, dass auch nach einer Beurkundung des Anerkenntnisses noch Ansprüche bekannt
werden können, soll von einer Pflicht des Betreuungsgerichts zur Beurkundung eines
Anerkenntnisses zukünftig abgesehen werden. Da die Einhaltung einer bestimmten Form für
das Anerkenntnis selbst nicht vorgeschrieben ist, kann die Richtigkeit der Schlussrechnung
auch formlos anerkannt werden (Staudinger/Veit (2020), § 1892 Rn. 24), was auch zukünftig
möglich bleibt. Letztlich müssen etwaige Ansprüche des Betreuten oder seiner
Rechtsnachfolger ohnehin im Zivilrechtsweg geklärt werden. Der Verzicht auf diese
Verpflichtungen des Betreuungsgerichts dürfte einen zeitlichen Minderaufwand für die
Rechtspfleger mit sich bringen, der einen möglichen Mehraufwand bei der eigentlichen
Aufsichtsführung jedenfalls teilweise kompensieren kann.
(Amtliche Mitteilung Seite 364)