§ 1873 Rechnungsprüfung

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder
Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet
diese an den Berechtigten.
(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich
und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das
Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
(3) Endet die Betreuung, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs
Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung
verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu
belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr
verlangt werden.

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