Beendigung der Betreuung – Wann endet die Tätigkeit des Betreuers?

Hier ist § 1874 (Neuregelung des bürgerlichen Gesetzbuches) zu beachten. Es gilt folgendes:
Die Regelung entspricht inhaltlich § 1908i in Verbindung mit §§ 1893 Absatz 1, 1698a,
1698b BGB. Sie soll auf die Situation bei Beendigung der Betreuung angepasst sein. Sie gilt
sowohl bei der Entlassung eines Betreuers nach § 1868 BGB-E wie bei Ende der Betreuung
durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten nach § 1870 BGB-E. In Absatz 2
wird der Gefahrbegriff des § 1698b BGB, der das gefährdete Rechtsgut offenlässt, – 365 –
ersetzt durch den Begriff der Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Dies sind
insbesondere fristgebundene Angelegenheiten, aber auch solche, bei deren Unterlassung dem
Erben ein Nachteil drohen würde.
(Amtliche Mitteilung Seite 364/365)

§ 1874

Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von
der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann
sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die
Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm
übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu
besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.

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