§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1875

Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach
den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des
Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz.

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