Vergütung ehrenamtliche Betreuung

§ 1876
Vergütung

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das
Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen,
wenn

  1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten
    dies rechtfertigen und
  2. der Betreute nicht mittellos ist.
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