Betreuungsbehörde – Öffentliche Beglaubigung (Neues Betreuungsgesetz)

Nach § 7 Betreuungsorganisationsgesetz gilt folgendes: Die Urkundsperson bei der Behörde
ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf
Vollmachten, soweit sie von einer natürlichen Person erstellt wurden, öffentlich zu
beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des
Vollmachtgebers. Wichtig ist, dass diese Klausel sich nicht nur auf Vorsorgevollmachten
bezieht, zumal der Begriff Vorsorgevollmacht gesetzlich gar nicht definiert ist, sondern alle
Vollmachten betrifft, die von natürlichen Personen erteilt werden. In den Gesetzesmaterialien
zu den Bestimmungen des Betreuungsorganisationsgesetzes wird ausgeführt, dass eine
Vollmacht im Grundbuchverfahren bisher nach § 6, Abs. 3 Betreuungsorganisationsgesetz
rechtmäßig, das bei der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, diese Voraussetzung erfüllt. Im
Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beglaubigung prüft das Grundbuchamt inzident,
ob die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer
Beglaubigungskompetenz erfolgt ist.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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