Betreuung nach neuem Gesetz

§ 1814 BGB ist eine Zentralvorschrift des Betreuungsrecht. Sie legt dar, wann eine Betreuung
überhaupt angeordnet werden darf.

  1. (§ 1814 BGB wörtliches Zitat)
    Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht
    besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das
    Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.
  2. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
  3. Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Ganz wichtig in der Bestimmung:
Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen (§ 1814 Abs. 3 Nr. I) durch einen Bevollmächtigten
gleichermaßen besorgt werden können oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, erledigt werden können. Insbesondere in solchen Situationen, die auf
sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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