Betreuer – Zahl der Fälle

Leider hat das neue Gesetz die Zahl der Fälle, die ein Betreuer übernommen hat, nicht als
Entscheidungsfindung für weitere Betreuungsfälle, die übertragen werden sollten, genommen.
Es wird zwar in § 1816 darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung, ob ein bestimmter
beruflicher Betreuer bestellt wird, Anzahl und Umfang der bereits von diesem zu führenden
Betreuungen zu berücksichtigen ist. Die zahlmäßige Begrenzung ist in der Bestimmung nicht
enthalten. Die Mitteilungspflicht bezüglich der Zahlen der Betreuung und dem zeitlichen
Gesamtumfang und die Organisationsstruktur des Betreuers, der beauftrag werden soll, soll
über die Betreuungsbehörde erfolgen. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen,
dass dann der Richter entscheiden kann, ob dann der Betreuer noch den Betreuungsfall
bekommt oder nicht. In der Praxis dürfte es sich hier um eine leere, nicht einzuhaltende
Gesetzesbestimmung handeln.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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