Wohnungsaufgabe – gegen den Willen des Betreuten –neues Gesetz

Nach den neuen Paragraphen 1833 Abs. 2 BGB hat der Betreuer dem Betreuungsgericht
mitzuteilen, wie der Betreute zu der beabsichtigten Wohnungsaufgabe steht. Ich weise
ausdrücklich auf diese Pflicht hin, weil es wahrscheinlich sehr oft daran scheitern wird, dass
der Betreuer das Gericht hierüber nicht informiert. Die Sachbearbeiter, die derartige Fälle
bearbeiten sollten dies prüfen. Sollte der Betreute nicht mit der Wohnungsaufgabe, die der
Betreuer beabsichtigt, einverstanden sein, muss das Gericht durch den Rechtspfleger nach
§ 1862 Abs. 2 BGB n.F. gegebenenfalls den Betreuten persönlich anhören. Auch dieser
Hinweis ist ganz wichtig. Wenn das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass
der Betreuer nicht nach den gesetzlichen Vorgaben handelt und das Selbstbestimmungsrecht
nicht ausreichend beachtet, hat dies gem. § 1862 Abs. 3 BGB n.F. durch geeignete Verbote
einzuschreiten (so wörtlich Auskunft des Bundesjustizministeriums vom 24.05.2022).

Prof. Dr. jur. utr. Volker Thieler

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar