Betreuungsumfang – § 1815 BGB – Neues Gesetz

In § 1815 wird klargestellt, dass der Aufgabenbereich des Betreuers alle für den Betreuer zu
regelnden Aufgaben enthält. Wichtig ist, dass nicht wie in der Vergangenheit eine
Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten möglich ist. Deswegen erfolgt in dieser
Gesetzesbestimmung, dass der Aufgabenkreis aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen
bestehen kann, die vom Betreuungsgericht im einzelnen (!) anzuordnen sind. Wichtig ist auch,
dass in dieser Bestimmung darauf hingewiesen wird, dass die Betreuung nur dann angeordnet
werden kann, wenn die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Wichtig ist für den Laien auch darauf hinzuweisen, dass der Betreuer nur rechtlicher Betreuer
ist. In der Bestimmung wird auch geklärt, dass gewisse Aufgabenbereiche in dem
Betreuungsbeschluss genau angeordnet werden müssen und nicht automatisch bei Einrichtung
einer Betreuung von dem Betreuer erledigt werden.
Die Bestimmung des Umgangs des Betreuten (Eine ganz wichtige Regelung)
Die Entscheidung über Telekommunikation des Betreuten, einschließlich seiner
elektronischen Kommunikation
Die Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen und das Anhalten der Post des
Betreuten.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar