§ 1814 BGB ist eine Zentralvorschrift des Betreuungsrecht. Sie legt dar, wann eine Betreuung
überhaupt angeordnet werden darf.
- (§ 1814 BGB wörtliches Zitat)
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht
besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das
Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. - Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
- Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Ganz wichtig:
Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen (§ 1814 Abs. 3 Nr. I) durch einen Bevollmächtigten
gleichermaßen besorgt werden können oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, erledigt werden können.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt