Am 13. Juli 2022 ist im Bundesgesetzblatt die neue Betreuung/Verordnung verkündet worden und damit in Kraft getreten.
Durch sie soll die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherer gemacht werden.
Sie soll, so wörtlich der Gesetzestext, gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgaben gegenüber den Betreuten verantwortungsvoll zu erfüllen.
Wegen der Wichtigkeit des Inhalts zitieren wir folgende Bestimmungen wörtlich:
§ 2
Persönliche Eignung
Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer,
insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben,
erfüllen zu können.
§ 3
Sachkunde
(1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer
praktischen Anwendung:
- Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der
Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und
dem
Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen
und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen
Verfahrensrechts, - Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über
typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen,
Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit,
Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der
Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und - Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen
der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der
Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung.
Fraglich ist, ob dieses ausreichend ist, um die Qualität der Betreuer und der Betreuungen zu
verbessern.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt