Besuchspflicht auch ohne konkreten Regelungsbedarf (§ 1821)

„Neu aufgenommen wird die Verpflichtung des Betreuers, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck vom Betreuten zu verschaffen. Dies soll insbesondere die Fälle umfassen, in denen
ein persönlicher Kontakt mangels konkreten Regelungsbedarfs aktuell nicht erforderlich zu
sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer den Betreuten auch in diesen Fällen in
regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den
Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten
verschaffen kann. „

Das Betreuungsgericht prüft den Kontakt des Betreuers zu seinen Betreuten, bzw.
beaufsichtigt diesen, was nunmehr gem. § 1863 Abs. 3, Satz 3, Nr. 1 BGB in die
Berichtspflicht des Betreuers ausdrücklich aufgenommen ist.

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