Rehabilitation – § 1821

(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass
Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen
Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(Rehabilitationsgrundsatz)

Der von vielen Angehörigen von Betreuten immer wieder gegebene Vorwurf, dass der
Betreuer sich nicht um die Rehabilitation kümmert, wird als Pflicht versteckt in § 1821 Abs. 6
dargelegt.

„Der schon in § 1901 Abs. 4 dargelegte sogenannte „Rehabilitationsgrundsatz“ wurde neu
konzipiert. Mit der Neugestaltung soll deutlicher gemacht werden, dass es nicht (allein) um
eine gesundheitliche Rehabilitation geht. Der Betreuer hat vielmehr die Verpflichtung, auf die
Beseitigung aller Gründe hinzuwirken, die eine Betreuung erforderlich gemacht haben, also
neben den medizinischen auch der sozialen oder sonstigen Umstände, die den
Betreuungsbedarf hervorgerufen haben. Positiv gewendet, muss der Betreuer aktiv tätig
werden, um den Betreuten, soweit wie möglich – auch bei weiterhin bestehender Erkrankung
oder Behinderung – zu befähigen, seine rechtlichen Angelegenheiten wieder selbst oder mit
niederschwelliger Hilfe zu besorgen. Dazu gehört u.a. eine Unterstützung oder ein Erlernen
einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Angelegenheiten zur Förderung
seiner Selbstbefähigung, letztlich auch mit dem Ziel, die Betreuung aufzuheben oder den
Aufgabenkreis einzuschränken.
Auf die gesetzliche Regelung zur Anordnung eines Betreuungsplans, die derzeit mit der
Rehabilitation in § 1901 Absatz 4 Satz 2 und 3 BGB geregelt ist, wird in Zukunft verzichtet,
da die gerichtliche Praxis davon ganz überwiegend keinen Gebrauch gemacht hat. Nach den
Ergebnissen aus der Befragung im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in
der rechtlichen Betreuung“, die durch die Berichte der Fach-Arbeitsgruppe bestätigt wurden,
handelt es sich um ein Instrument, das in der gerichtlichen Praxis so gut wie nicht genutzt
wurde. Es gehört jedoch zu den essentiellen Aufgaben eines Betreuers, sich am Anfang einer
Betreuung, aber auch in deren Verlauf, falls möglich in Absprache mit dem Betreuten, zu
überlegen, welche Ziele die Betreuung haben soll und wie das Selbstbestimmungsrecht des
Betreuten bestmöglich gewahrt werden kann. Unabhängig von der Anordnung durch das
Gericht wird eine solche Betreuungsplanung tatsächlich von einer großen Zahl der beruflichen
Betreuer genutzt. Nach der überwiegenden Auffassung der hierzu gehörten Expertinnen und
Experten im Diskussionsprozess handelt es sich um ein Instrument der Qualitätssicherung
jedenfalls der beruflichen Betreuer als Teil einer besonderen Fachlichkeit. In Zukunft sollen
insbesondere alle beruflichen Betreuer zu Beginn der Betreuung die Ziele der Betreuung und
die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darstellen. Sie werden daher gemäß §
1863 Absatz 1 BGB-E verpflichtet, einen Anfangsbericht zu erstellen, in den diese Angaben
aufzunehmen sind (siehe die Begründung dort). Davon sind nur die ehrenamtlichen Betreuer
ausgenommen, die schon vor ihrer Bestellung eine familiäre Beziehung oder persönliche
Bindung zu dem Betreuten hatten.“ (Amtlicher Text)

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