Betreuerhandeln nur bei gerichtlicher Genehmigung (§ 1815)

In § 1815, der den Umfang der Betreuung definiert, wird klargestellt, dass die in der
Vergangenheit vielfach erfolgte Beauftragung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich
allen Angelegenheiten
zukünftig unzulässig ist.
In der neuen Bestimmung ist sehr wichtig, dass aus § 1815, Abs. 2 sich der Bereich ergibt, bei
dem der Betreuer nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts Entscheidungen treffen
darf. Dies sind:

(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich
vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

  1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz
    1,
  2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo
    der Betreute sich aufhält,
  3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
  4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
  5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner
    elektronischen Kommunikation,
  6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des
    Betreuten.
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