Das neue Betreuungsgesetz §1815 Betreuerbestellung Voraussetzung

Die die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung wird neu geregelt. Der Umfang der
Betreuung wird künftig in § 1815 geregelt. Der bisherige § 1896 wird in zwei Vorschriften
aufgeteilt:
§ 1814 und § 1815.
Neu: Anders als im geltenden Recht wird der tatsächliche Handlungsbedarf, also die
Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten zu besorgen, als erste Voraussetzung
genannt. Im Vordergrund steht in Zukunft der konkrete Unterstützungsbedarf, nicht der
medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung, soll das vorranging festzustellende
Tatbestandsmerkmal sein, sondern
der individuell und konkret zu bestimmende, objektive Unterstützungsbedarf.
Wichtig: Der objektive Betreuungsbedarf und die subjektive Betreuungsbedürftigkeit, sowie
die Kausalität zwischen beiden Tatbestandsmerkmalen muss künftig hin kumulativ vorliegen,
um die Bestellung eines Betreuers zu rechtfertigen. Dies ist die notwendige Schwelle, die
Erwachsene -neben dem Erforderlichkeitsgrundsatz- vor einer übermäßigen, nicht zu
rechtfertigenden, rechtlichen Betreuung schützen.

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