Vorsorgevollmachtsregelung neu (§ 1820 BGB)

In der Öffentlichkeit ist die Funktion des Kontrollbetreuers nahezu unbekannt. Bestehen
Anhaltspunkte für den Missbrauch einer wirksamen Vollmacht, so kann das
Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, der die Vorsorgevollmacht widerrufen
kann!! Dadurch wird der Vollmachtgeber Betreuter, was er durch die Vorsorgevollmacht
verhindern wollte!! In § 1820 Abs. 3 des neuen Betreuungsgesetzes sind die Voraussetzungen
genau erwähnt:

(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich
ist, weil 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der
Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und 2. aufgrund
konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die
Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem
erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.

Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers, so die Rechtsprechung, bestehen hohe
Anforderungen. Dies gilt umso mehr, da der Kontrollbetreuer -anders als es bisher auf Basis
der gegebenen Rechtsgrundlage der Rechtsprechung gesehen wurde- mit seiner Bestellung
auch die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht erhalten hat.
Zur Klarstellung: Ein Kontrollbetreuer wird bestellt, um Handlungsweisen des
Vollmachtnehmers bei der Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren und bei Missbrauch
einzuschreiten. Am Ende kann zeitweise Außerkraftsetzung der Vollmacht stehen (So neues
Recht) oder der totale Entzug der Vollmacht, was dazu führt, dass nunmehr der
Vollmachtgeber, wie oben ausgeführt, wenn er nicht mehr handeln kann, unter Betreuung
steht.

Nochmals zu Klarstellung:
Nicht allein die Situation, dass der Bevollmächtigte keine Kontrolle mehr über seinen
Vollmachtnehmer hat und ihn nicht ausreichend überwachen kann ist entscheidend, sondern
das entscheidende Kriterium ist, dass weitere Voraussetzungen, das mit der Vollmacht dem
Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Bedürfnis nach einer
Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund
seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Bestellung eines
Kontrollbetreuers nach § 1896 Absatz 3 BGB (neu § 1815 Absatz 3 BGB-E) zu beachten.
Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen.
Erst die Feststellung eines konkreten Überwachungsbedarfs macht die Bestellung eines
Kontrollbetreuers erforderlich. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, hat sich nach dem Willen
des Vollmachtgebers zu richten und danach, welche Vorstellungen und Erwartungen er an die
Tätigkeit des Bevollmächtigten gerichtet hatte. Maßgeblich sind also nicht objektive Kriterien
oder das Wohl des Vollmachtgebers, vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht
entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers besorgt.
Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit des Vollmachtnehmers von dem abweicht, was sich
der Vollmachtgeber vorgestellt hat. Die Formulierung orientiert sich an der Leitentscheidung
des BGH vom 23. September 2015 (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – XII ZB
624/14). Es kann verschiedene Gründe haben, warum es zu einer unzureichenden,
fehlerhaften oder missbräuchlichen Ausübung der Vollmacht kommt, die der Vollmachtgeber
nicht vorhergesehen hatte, und die bei der Anordnung festgestellt werden müssen. In Betracht
kommen z.B. eine Überforderung des Vollmachtnehmers wegen der Schwierigkeit des
Rechtsgeschäfts oder einer eigenen Erkrankung oder sonstiger Änderungen seiner
Lebensbedingungen, ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten oder neu
auftretende Interessenkonflikte. (So die amtl. Ausführungen aus dem
Bundesjustizministerium).

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers unterliegt künftig hin dem Richter. Der
Kontrollbetreuer erhält mit seiner Bestellung auch die rechtliche Befugnis, die Vollmacht zu
widerrufen.

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