Betreuer und Vermögen

Der neue § 1836 BGB lautet wie folgt:

§ 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu
halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der
Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten,
wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht,
wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem
Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz
2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des
§ 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt
hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Die sprachliche Formulierung von § 1805 BGB erscheint unklar, da der Begriff der
Verwendung im eigentlichen Sinne den Gebrauch von Sachen oder den Einsatz von
Vermögen durch den Betreuer nahelegt. Im Schrifttum besteht in diesem Zusammenhang
indes Einigkeit, dass mit dem Begriff der Verwendung im Sinne von § 1805 BGB jede
Vermischung von Vermögenswerten gemeint ist. § 1805 BGB umfasst danach das Verbot
einer faktischen Überführung von Gegenständen des Vermögens des Betreuten in das
Vermögen des Betreuers und ist mithin auch ein Trennungsgebot. Der Betreuer hat damit
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage das Vermögen des Betreuten streng von seinem
eigenen Vermögen zu trennen.
Nunmehr wird die bisherige Regelung sprachlich dahin differenziert, dass ein ausdrückliches
Trennungsgebot (Absatz 1) neben einem Verwendungsverbot (Absatz 2) normiert wird. Mit
dieser Differenzierung der Begrifflichkeiten „Trennung“ und „Verwendung“ wird der
Verwendungsbegriff auf seine herkömmliche Bedeutung zurückgeführt.
§ 1805 Satz 2 BGB wird mangels praktischer Relevanz im Betreuungsrecht gestrichen. Für
das Jugendamt findet sich eine entsprechende Vorschrift in § 56 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII,
die eine ausreichende Regelung darstellt.
Die bisher in § 1834 BGB geregelte Pflicht des Vormunds bzw. Betreuers, bei Verwendung
von Geld des Mündels bzw. des Betreuten für sich selbst, dieses von der Zeit der Verwendung
an zu verzinsen, entfällt. Nachdem eine solche Verwendung nur noch für den ehrenamtlichen
Betreuer und bei Abschluss einer Vereinbarung (§ 1836 Absatz 2 Satz 2 BGB-E) zulässig und
gemäß § 1848 BGB-E als andere Anlage genehmigungsbedürftig ist, dürfte es bei einer
fehlenden Verzinsung in der Regel an der Genehmigungsfähigkeit fehlen.

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten strikt von seinem
eigenen Vermögen zu trennen hat. Auf diese Weise soll zum einen ein Zugriff des Betreuers
auf das Vermögen des Betreuten verhindert werden, zum anderen soll der Betreute vor
etwaigen gegen den Betreuer gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer
Insolvenz des Betreuers geschützt werden. Eine Trennung des Vermögens des Betreuten vom
Vermögen des Betreuers findet regelmäßig bereits mit der Erstellung des
Vermögensverzeichnisses statt. Insoweit dient gerade die Inventarisierungspflicht der
Verwirklichung des Trennungsprinzips (vgl. Palandt/Götz, 79. Auflage, § 1805, Rn. 1).
Das Vermögensverzeichnis stellt die tatsächliche Trennung der Vermögensmassen jedoch
nicht allein sicher. Der Betreuer darf Vermögenswerte des Betreuten über die
Inventarisierungspflicht hinaus nicht zusammen mit seinem Vermögen aufbewahren, sondern
er hat für
Dritte klar erkennbar jegliche Vermischung zu vermeiden und Vermögenswerte entweder bei
dem Betreuten zu belassen oder in gesonderte Verwahrung, beispielsweise in ein
Bankschließfach, zu geben. Dies gilt zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich auch
dann, wenn Betreuer und Betreuter in einem Haushalt leben.

Zur Konkretisierung:
§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB-E sieht aber eine Ausnahme vom Trennungsgebot für das bei
Bestellung des Betreuers bestehende sowie für das während der Betreuung hinzukommende
gemeinschaftliche Vermögen des Betreuten und des Betreuers vor, um dem oftmals
bestehenden Bedürfnis des Betreuten und seines Betreuers, ein bestehendes
gemeinschaftliches Vermögen nicht aufzulösen bzw. während der Betreuung
hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen nicht trennen zu müssen, Rechnung zu
tragen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen, z.B. ein gemeinsames Depot, darf
weiterbestehen bleiben, wenn und soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Hierdurch kann im Einzelfall einem etwaigen Missbrauch oder einer erheblichen
Abrechnungsproblematik begegnet werden, ohne den Vorrang des Wunsches des Betreuten
grundsätzlich einzuschränken.
(Amtlicher Text Bundesregierung)

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