(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder
geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer
Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn
- andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden,
insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder - geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.
(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem
Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht
entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen
Stammbehörde mitzuteilen.