Ehegattenvertretung – strafrechtliche und zivilrechtliche Probleme für Ärzte ?
Nach der neuen Bestimmungen über die Ehegattenvertretung in
Paragraph 1358 BGB
endet die nunmehrige Ehegattenvertretung sechs Monate nachdem der Arzt, dem zu vertretenden Ehepartner die Vertretungsbescheinigung ausstellte !
Die zeitliche Beschränkung sollte den Ehepartner, der die Vertretung ausübt schützen.
Ob dies wirklich in der Praxis so sein wird ist fraglich.
Der Arzt, das Krankenhaus oder die Sonstigen mit den handlungsunfähigen Patienten befassten Personen oder Firmen müssen nachdem ihnen ja die Vertretungsbescheinigung des Arztes vorgelegt wurde die Frist“ künftig auf dem Schirm haben.
Es kann sich aus der Weiterbehandlung ein strafrechtliches und schadensersatzrechtliches Problem für den Arzt oder Personen und Institutionen, die die Frist übersehen ergeben!