Neues Betreuungsgesetz – Selbstbestimmungsrecht

Seit Jahren wird das deutsche Betreuungsrecht dadurch angegriffen, dass Experten (aber auch
Praktiker) und natürlich Betreute und Angehörige darauf hinweisen, dass das
Selbstbestimmungsrecht im Betreuungsrecht durch das Handeln vieler Betreuer missachtet
wird. Dadurch liegt eine Verletzung von Art. 12 der UN-BRK (Art. 12, Abs. 4) vor, wonach
Betreuer zur Unterstützung und nicht zur Gängelung von Betreuten einzusetzen sind. Der
Betreuer ist also nicht dafür da und wird auch in Zukunft an diesem Maßstab zu messen sein,
dass er nicht Handlungen und Entscheidungen des Betreuten ersetzen soll, sondern er soll bei
Handlungen und Entscheidungen unterstützend Hilfe leisten.
Die Rechtspfleger, die in Deutschland die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer führen,
müssen also künftighin nach dieser Maxime die Kontrollen der Betreuer durchführen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie über die Situation des Betreuten überhaupt Bescheid wissen,
sonst können sie die Kontrolle gar nicht durchführen. Die Information kann nur anhand der
Berichte erfolgen, die die Betreuer den Rechtspflegern vorlegen müssen. In der
Vergangenheit war es nicht üblich, dass die Rechtspfleger über die Wünsche oder die
vorhandenen Einschränkungen der Betreuten informiert wurden. Nunmehr wird sich dies
sicherlich ändern müssen, weil sich dies nicht dann aus § 1863, Abs 1, Nr. 3 BGB als
Richtlinie für den Anfangsbericht ergibt. Sollten diese Berichte nicht ordnungsgemäß
erfolgen, so sieht das Gesetz auch vor, dass der Betreute und der Betreuer zu einem
persönlichen Gespräch zur Erörterung des Berichts geladen werden. Wichtig für die Betreuten
und wichtig für die Personen, die Betreute vertreten oder Angehörige ist, dass dieses
Gespräch auch verlangt werden kann, insbesondere dürften die Jahresberichte gemäß § 1863,
Abs. 3 BGB von großer Bedeutung sein, weil sich hieraus ergibt, ob die neuen Pflichten des
Betreuungsgesetzes dem Betreuer auferlegt wirklich eingehalten wurden. Vor Abgabe des
Jahresberichts muss der Betreuer mit dem Betreuten diesen inhaltlich besprechen, soweit dies
möglich ist. Hat das Gericht Zweifel bezüglich der Richtigkeit des Berichts, kann das Gericht
gem. § 1862, Abs. 2 BGB die persönliche Anhörung des Betreuten anordnen.

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