Prozessführung/Ausschließlichkeitserklärung

Prozessführung/Ausschließlichkeitserklärung

in Paragraf 53 ZPO ist bestimmt, das Betreute, die keinen Einwilligungsvorbehalt haben, auch
wenn ein Betreuer für diese bestellt wurde, prozessfähig sind!
Ein Problem für den Gesetzgeber war die Klärung, was geschieht, wenn die Prozessführung
für den Betreuten negativ ist.
Was kann der Betreuer unternehmen.? Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Betreute, die
geschäftsfähig sind, im Gerichtsverfahren ihre Geschäftsfähigkeit verlieren. Aus diesem
Grund gibt es nunmehr durch Paragraf 53 Abs. 2 der ZPO die Ausschließlichkeitserklärung
für den Betreuer und gegen den noch prozessfähigen Betreuten.
Für den Betreuten, der keinen Einwilligungsvorbehalt hat und somit geschäftsfähig ist,
bedeutet dies:
Sobald die Ausschließlichkeitserklärung vom Betreuer abgegeben wird, verliert er seine
Prozessfähigkeit!
Es sollte klar sein, dass die Ausschließlichkeitserklärung nur möglich ist, wenn eine
Gefährdung im Rahmen des Prozesses durch die Vertretung des Betreuers selbst geschehen
kann.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt
§ 53 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften.

(2) 1Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der
Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn
geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). 2Mit Eingang der
Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht
prozessfähigen Person gleich. 3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar