Auskunftspflicht – Neues Gesetz (§1822 BGB) –
Personenkreis

Die Auskunftspflicht betrifft Angehörige und nahestehenden Bekannte. Der Gesetzgeber hat
den Kreis der Angehörigen insofern eingeschränkt, als er in den Ausführungen zu dem Gesetz
darauf hinwies, dass es sich um Angehörige handeln muss, die ihm tatsächlich nahestehen.
Allein das Angehörigenverhältnis reicht also nicht aus. Es muss auch im Verlangen auf
Auskunft dargelegt werden, warum ein besonderes Näheverhältnis existiert. Hier wird sicher
viel Streit entstehen.

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