Betreuung – Auskunftsanspruch neu (§ 1822 BGB)

Die Betreuer befinden sich in einem Machtkampf zwischen Angehörigen und Betreuern wenn
den Angehörigen die Sorge über einen zu Betreuenden innerhalb der eigenen Familie
weggenommen wurde und ein Betreuer diese Sorge nunmehr übernommen hat.
Es gibt sehr viele gute Betreuer, die es auf einen Machtkampf nicht ankommen lassen und
Auskünften bereitwillig erklären, wie der Gesundheitszustand ist oder wo sich der
Angehörige befindet.
Es werden immer wieder auch Fälle geschildert, bei denen
die Angehörigen, Ehepartner und Kinder ohne jegliche Informationen sind.
Der neue § 1822 BGB löst vielleicht derartige Probleme, die oftmals auch aus Darstellung des
Machtpotential des Betreuers, der hier unserer Ansicht nach versagt, entstanden sind. Die
Konfliktsituation entsteht auch oft dadurch, dass Angehörige oft gar nicht glauben und
wissen, dass sie durch die Betreuung eine Vertretung des Angehörigen nicht mehr haben.
Diese Situation ist nunmehr durch den neuen § 1822 BGB neu geregelt. Der Betreuer hat
nunmehr den nahestehenden Angehörigen oder Vertrauenspersonen der betreuten
Person Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, wenn diese
Auskunft gefordert wird und die Auskunft dem mutmaßlichen Willen des Betreuten
entspricht.
Von Seiten der Betreuer wird diese Pflicht in der Literatur jetzt schon eingegrenzt auf
Auskünfte, die vorher von dem Betreuten zu genehmigen sind. Dies ist im § 1822 BGB nicht
so gemeint. Gedacht ist an die Kinder, die in räumlicher Entfernung zu ihren Eltern leben und
den berechtigten Wunsch haben, über den Zustand des Betreuten auf dem laufenden gehalten
zu werden und in gewissen Abständen Informationen haben wollen.
Es muss also im Rahmen der Auskunft auch die aktuelle Wohnsituation mitgeteilt werden.
Dies halten wir für sehr wichtig, weil in der Vergangenheit viele Fälle bekannt geworden
sind, bei denen die Angehörigen nicht mal wussten, in welchem Heim sich der Betreute
befindet. Natürlich muss auch der Gesundheitszustand im Allgemeinen dargelegt werden.
Vermögensverhältnisse müssen nicht mitgeteilt werden. Der Betreuer muss auch nicht
darlegen wie er als Betreuer handelt.

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