In dem neuen Betreuungsgesetz wird ausdrücklich auf die Auskunftspflicht des Betreuers
gegenüber nahem Angehörigen hingewiesen. Diese Regelung ist sehr gut, da in der
Vergangenheit die Hauptbeschwerden aus dem Angehörigenbereich wegen mangelnder
Information durch die Betreuer erfolgten. § 1822 sieht nunmehr eine Auskunftspflicht des
Betreuers gegenüber nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuers vor.
Allerdings dürfte in der Praxis diese Bestimmung eventuell abgeschwächt werden, weil diese
Auskunftspflicht nur gegeben ist, wenn sie dem Betreuer zuzumuten ist. Sie darf auch nicht
dem mutmaßlichen Willen des Betreuten widersprechen.
Auskunftspflicht gegenüber nahestehender Angehöriger
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