In § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes werden die Registrierungsvoraussetzungen für
den Betreuer dargestellt. Diese sind folgende:
§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:
- die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
- eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit
ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für
jeden Versicherungsfall.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
wenn - die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70
des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der
Strafprozessordnung unterliegt, - die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines
Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten
Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, - in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen
worden ist oder - die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn
über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der
Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen: - vertiefte Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen
Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, - Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und
von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den
Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3 zu regeln, insbesondere die
Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und
Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen.
§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit
dem Antrag sind beizubringen:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter
als drei Monate sein soll, - eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll, - eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als
Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und - geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
erforderlichen Sachkunde.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang
und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die
Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu
entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal
angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig
mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert
die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über
die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald
sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde
die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen, zu regeln.